Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" bzw.
"Rechtsanwältin" wurde aufgrund bundesdeutscher Rechtsnormen nach bestandener
2. juristischer Staatsprüfung und einem besonderem Zulassungsverfahren zunächst von
dem jeweilig zuständigen Justizministerium durch den Präsidenten des jeweils für
ihren Sitz zuständigen Oberlandesgerichts bzw. aufgrund der ab dem 08.09.1998 geänderten
Rechtslage von der jeweiligen örtlichen Rechtsanwaltskammer (s.o. unter Rechtsanwaltskammern/Aufsichtsbehörden)
zuerkannt. Sie unterliegen den berufsrechtlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung
vom 01.08.1959 (BGBl. I 565) (BRAO) und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vom 26.07.1957
(BGBl. I 907) (BRAGO) in den jeweils geltenden Fassungen sowie den Berufs- und Fachanwaltsordnungen
der Bundesrechtsanwaltskammer vom 22.03.1996 (BRAK-Mitt. 1996, 241) (BORA 2001 und FAO) in
den jeweils geltenden Fassungen.
Die Vorgenannten Gesetztestexte finden Sie hier.
http://www.brak.de/
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